Humanitäres Bleiberecht

Für den Einsatz des Humanitären Bleiberechts

(humanitärer Aufenthalt) Dieses kommt in Härtefällen zum Einsatz, wenn beispielsweise eine Asylwerberin/ein Asylwerber schon lange in Österreich lebt und dann aber einen negativen Bescheid von der Fremdenpolizei bekommt und abgeschoben werden müsste. Die Innenministerin/Der Innenminister kann in Beratung durch einen Beirat solchen Personen eine beschränkte Niederlassungsbewilligung erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die/der Betroffene seit 1. Mai 2004 durchgängig in Österreich aufhält, zumindest während der Hälfte des Aufenthaltszeitraums rechtmäßig im Land gewesen ist, sie/er gut integriert ist und über ein ausreichendes Einkommen verfügt.

(http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2009/PK0158,

http://www.demokratie zentrum.org/index.php?id=1991 beide Zugriff 27. Mai 2014)