Gesetzgebung

Gesetzgebung, Debatte im Nationalrat 19. November 2014

Die Gesetzgebung des Bundes geschieht durch Zusammenwirken von Nationalrat und Bundesrat. Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Gesetzesinitiative, damit sich der Nationalrat überhaupt damit befassen kann. Das bedeutet, dass ein Gesetzesantrag gestellt und ein Gesetzesentwurf eingereicht werden muss. Dies geschieht entweder durch die Bundesregierung, durch eine Abgeordnete/ einen Abgeordneten zum Nationalrat, durch den Bundesrat oder durch einen Ausschuss. Mit einem Volksbegehren können auch Bürger/innen einen Gesetzesantrag einleiten. Der eingebrachte Gesetzesantrag wird dann von der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrats meist ohne Erste Lesung einem Ausschuss zur Begutachtung zugewiesen. Anschließend erfolgt im Plenum des Nationalrats die Zweite Lesung. Die Mitglieder der verschiedenen im Nationalrat vertretenen Parteien können darstellen, was für sie wichtig ist, was für oder gegen den Gesetzesvorschlag spricht. Es können auch noch Änderungsanträge eingebracht werden. Am Ende der Debatte wird über den Gesetzesentwurf, gegebenenfalls über einzelne Teile und allfällige Änderungsvorschläge abgestimmt. Für einen gültigen Gesetzesbeschluss muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür sein. In der abschließenden Dritten Lesung wird über den ganzen Gesetzesentwurf abgestimmt. Erhält er die Mehrheit liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor. Dieser wird dann unverzüglich dem Bundesrat übermittelt (ausgenommen Beschlüsse über die Geschäftsordnung des Nationalrats, das Budget und der Bundesrechnungsabschluss). Der Bundesrat hat acht Wochen Zeit einen begründeten Einspruch (= Vetorecht) zu erheben. Ist dies der Fall, dann muss der Nationalrat noch einmal über den Gesetzesentwurf beraten. Er kann den Gesetzesentwurf verändern und nochmals dem Bundesrat vorlegen, er kann aber auch auf das Gesetz bestehen (= Beharrungsbeschluss). Der Bundesrat muss die Entscheidung dann akzeptieren und hat keine Möglichkeit zur Ablehnung. Daher hat das Veto des Bundesrats nur aufschiebende Wirkung, kann aber ein Gesetz nicht verhindern. Wenn auch der Bundesrat zugestimmt oder der Nationalrat sich mit einem Beharrungsbeschluss über den Einspruch des Bundesrats hinweggesetzt hat, erfolgt die Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten, dass das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Danach unterschreibt die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler das Gesetz. (= Gegenzeichnung). Anschließend wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag oder an einem Tag, den das Gesetz bestimmt, in Kraft.

(www.parlament.gv.at/PERK/GES/WEG/WEGNR/index.shtml Zugriff 2. Mai 2011;

www.parlament.gv.at/PERK/GES/WEG/WEGBR/index.shtml  9. Dezember 2011;

www.parlament.gv.at/PERK/GES/WEG/BEURK/index.shtml  9. Dezember 2011 )